Fachberatungsstelle bei häuslicher und sexualisierter Gewalt in der Region Main-Rhön Unterfranken

FAQs

Erreichbarkeit und Terminabsprache

Wie vereinbare ich am besten einen Termin?

Sie können mit uns gerne telefonisch oder per Email einen Termin vereinbaren.

Ist die Fachberatungsstelle rund um die Uhr erreichbar?

Sie können uns Montag bis Donnerstag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 10:00 bis 13:00 Uhr unter der 09721-185233 erreichen. Sind wir beispielsweise gerade in einem Termin und können das Telefongespräch nicht persönlich annehmen, schaltet sich der Anrufbeantworter an. Bitte probieren Sie es entweder zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal oder hinterlassen Sie uns eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Wir rufen zeitnah zurück.
Zudem haben Sie noch die Möglichkeit unser Online Beratungsangebot wahrzunehmen. Darüber können Sie rund um die Uhr eine Beratungsanfrage schicken. Wir bemühen uns innerhalb von 3 Werktagen Ihnen dann zu antworten. 

Kann ich auch ohne Terminabsprache vorbeikommen?

Wir konzentrieren uns in unseren Beratungsgesprächen ganz auf Ihr Anliegen. Das geht am besten, wenn wir mit festen Terminen arbeiten. Diese können Sie telefonisch, per E-Mail oder über unsere Onlineberatung mit uns vereinbaren.

An wen kann ich mich nachts oder an einem Wochenende wenden?

Da unsere Beratungsstelle nur unter der Woche tagsüber besetzt ist, wenden Sie sich in einer Notlage nachts und am Wochenende bitte an das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter der kostenlosen Rufnummer 08000 116 016 oder www.hilfetelefon.de .

Ist der Zugang zur Fachberatungsstelle barrierefrei?

Unser Zugang ist barrierefrei. 

Rund um die Beratung

Sind Beratungen nur innerhalb der Fachberatungsstelle möglich?

Wir beraten Sie sowohl in Schweinfurt in unseren Beratungsräumen, oder in unseren Außenstellen in Bad Kissingen, Haßfurt und Bad Neustadt. In manchen Fällen kann es aus vielfältigen Gründen schwierig sein oder große Überwindung kosten, uns in der Beratungsstelle aufzusuchen. Wir überlegen gerne gemeinsam, welche Lösung am besten ist. Zudem besteht immer die Möglichkeit einen telefonischen Beratungstermin zu vereinbaren. Ansonsten können Sie sich auch per Onlineberatung an uns wenden. 

Gibt es nur die Möglichkeit einer persönlichen Beratung in der Fachbratungsstelle?

Nein, Sie müssen nicht zwingend in die Fachberatungsstelle kommen. Vereinbaren Sie einfach einen telefonischen Beratungstermin mit uns oder lassen Sie sich online beraten.

Muss ich zwingend betroffen sein, um eine Beratung in Anspruch nehmen zu können?

Nein. Wir beraten auch gerne Angehörige und Freunde von betroffenen Frauen und Mädchen. Fachkräfte können sich ebenfalls mit ihren Fragen an uns wenden.

Kann ich zu meinem Termin jemanden mitbringen?

Das können Sie jederzeit gerne. Gerade das Erstgespräch ist oft ein schwieriger Schritt. Eine Vertrauensperson kann dabei unterstützen.

Begleiten Sie mich zu wichtigen Terminen?

Wir begleiten Sie gerne zu Terminen bei der Polizei oder im Rahmen eines Gerichtsprozesses. Sollten Sie darüber hinaus bei anderen Terminen den Wunsch nach Unterstützung haben, sprechen Sie uns gerne an.

Kann ich als Frau mit einer Beeinträchtigung oder Behinderung ihr Beratungsangebot in Anspruch nehmen?

Selbstverständlich. Unser Beratungsangebot steht allen Frauen und Mädchen gleichermaßen offen.

Spreche ich immer mit derselben Beraterin?

Ja. Sie haben bei uns eine feste Ansprechpartnerin, die Ihnen bei allen Belangen zur Seite steht.

Was passiert, wenn ich das Gefühl habe, mit meiner Beraterin nicht „auf einer Welle“ zu liegen?

Das kann natürlich passieren. Sprechen Sie Ihre Bedenken bitte offen an. Wir nehmen das nicht persönlich und vielleicht ist eine andere Kollegin für Ihr Anliegen besser geeignet.

Kann ich mich auch beraten lassen, wenn ich ein Angehöriger oder eine Fachkraft bin und nur einen Verdacht habe?

Natürlich. Gemeinsam besprechen wir die Umstände dieses Verdachtes und überlegen uns weitere Schritte.

Erstattet die Fachberatungsstelle Anzeige bei der Polizei oder informiert eine andere Behörde über den Inhalt der Beratungsgespräche?

Nein. Wir orientieren uns nach Ihren Wünschen. Das bedeutet, wir unternehmen nichts ohne vorherige Absprache mit Ihnen.

Muss ich auf jeden Fall meinen Namen und meine Adresse nennen?

Nein, wir beraten Sie auf Wunsch auch anonym.

Können Sie mich auch rechtlich beraten?

Da wir keine Rechtsanwältinnen sind, können wir keine rechtliche Beratung leisten. Wir können sie jedoch allgemein über die Rechtslage informieren. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen kompetente Rechtsanwält*innen.

 

Glossar von A bis Z

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das den rechtlichen Rahmen für einen weitgehend einheitlichen Diskriminierungsschutz schafft. Ziel ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen.

Belästigung

Als Belästigung bezeichnet man im weitesten Sinn das nachhaltige Einwirken einer oder mehrerer Personen auf eine Zielperson. Grundsätzlich entscheidend ist die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person, ob diese das Einwirken als schädigend oder beeinträchtigend wahrnimmt. Bei der Belästigung steht das Ziel im Vordergrund, eine Person in eine erniedrigende Situation zu bringen. Eine weitere Form von Belästigung ist die sexuelle Belästigung.

Cybergrooming

Cybergrooming hat wie Grooming das Ziel eine Beziehung zu Kindern und Jugendlichen aufzubauen und Vertrauen zu gewinnen. Die Beziehungsanbahnung geschieht beim Cybergrooming jedoch über das Internet. Täter*innen möchten hierbei oft erreichen, dass die Kinder und Jugendlichen sexuellen Handlungen vor der Kamera zuschauen oder diese selbst an sich vornehmen. Ein weiteres Ziel kann das Herbeiführen eines Treffens in der realen Welt sein.

Cybermobbing

Unter Cybermobbing versteht man das Schikanieren und systematische Quälen von Personen mit Hilfe digitaler Medien. Cybermobbing können bspw. Bedrohungen und Beleidigungen per Mail oder soziale Medien sein oder das Verbreiten von privaten Informationen.

Doxing

Unter Doxing versteht man das internetbasierte Zusammentragen von Informationen und personenbezogenen Daten. Das Ziel von Doxing ist oft, die gesammelten Daten zu veröffentlichen und dadurch die betreffende Person bloßzustellen.

Dunkelfeld

Das Dunkelfeld umfasst in der Kriminalität diejenigen Handlungen, die nicht gemeldet oder statistisch erfasst werden, obwohl sie von einem der Beteiligten (Opfer oder Täter) als kriminell bewertet werden. Somit kann das Dunkelfeld gewissermaßen als Gegenteil zur Polizeilichen Kriminalstatistik gesehen werden.
Um das Gesamtaufkommen von Straftaten auch jenseits der amtlichen Kriminalstatistik einzuschätzen und so ein umfassendes Bild von Kriminalität zu gewinnen, bedienen sich Dunkelfelduntersuchungen u.a. der Befragung von zufällig ausgewählten Personen hinsichtlich ihrer Erfahrungen als Opfer oder Täter, um daraus anhand von statistischen Verfahren Rückschlüsse auf das Gesamtaufkommen krimineller Delikte zu schließen.

Familiengericht

Das Familiengericht ist laut deutschem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Abteilung des Amtsgerichts zuständig für die Entscheidung von Familiensachen wie z.B. für Ehesachen, Scheidung, das elterliche Sorgerecht, das Umgangsrecht oder Unterhaltsansprüche.

Gaslighting

Als Gaslighting wird in der Psychologie eine Form von psychischer Gewalt bzw. Missbrauch bezeichnet, mit der Opfer gezielt desorientiert, manipuliert und zutiefst verunsichert werden und ihr Realitäts- und Selbstbewusstsein allmählich deformiert bzw. zerstört wird.

Gewaltschutzgesetz (GewSchG)

Das Gewaltschutzgesetz ist die Rechtsgrundlage für zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten. Diese Schutzmöglichkeiten umfassen u.a Wohnungszuweisung, Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.

Grooming

Grooming in Bezug auf Minderjährige bezieht sich auf absichtlich eingesetzte Handlungen die das Ziel haben, sich mit einem Kind anzufreunden und mit diesem eine emotionale Beziehung aufzubauen, um dessen Hemmschwelle zu reduzieren und damit sexuelle Aktivitäten oder Ausbeutung vorzubereiten. Grooming wird häufig auch als eine Form der sexuellen Belästigung von Minderjährigen über das Internet (Chatrooms etc.) verstanden (siehe Cyber-Grooming).

Grundgesetz Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Hellfeld

Bei der Quantifizierung des Vorkommens von sexuellem Missbrauch werden die Begriffe Hellfeld und Dunkelfeld verwendet. Hierbei bezeichnet das Hellfeld die bekannt gewordenen Taten (also zum Beispiel die zur Anzeige gebrachten), das Dunkelfeld alle anderen Missbrauchstaten. Die Grösse des Dunkelfeldes kann lediglich geschätzt werden.

Kinderpornographie

Sexuell explizite oder suggestive Abbildungen/Darstellungen von rechtlich Minderjährigen. Der Begriff ist verharmlosend, weil es sich nicht um Pornographie handelt, sondern um Darstellungen von sexuellem Missbrauch. Es sollte daher der Begriff „Missbrauchsabbildungen“ Verwendung finden, der diesen Kontext eindeutig beschreibt.

Kindesmisshandlung

Kindesmisshandlung ist eine gewaltsame, nicht zufällige, psychische oder physische Schädigung von Kindern, die zu Verletzungen und/oder Entwicklungsgefährdungen führen kann. Kindesmisshandlung kann in Familien aber auch in Institutionen vorfallen. In der Kinderschutzpraxis unterscheidet man zwischen → Vernachlässigung, körperlicher und emotionaler Misshandlung und → sexuellem Missbrauch. Allerdings ist diese Differenzierung problematisch, da zwischen den Gewaltformen Überlappungen und zeitliche Verkettungen bestehen können.
Körperliche Misshandlung liegt bei direkter Gewalteinwirkung vor, die zu medizinisch relevanten Verletzungen führen (z.B. Platzwunden, Knochenbrüche, Ausrenkungen von Gliedmaßen oder ausgeprägte Blutergüsse)
Die emotionale Misshandlung lässt sich schwerer an äußerlichen Symptomen festmachen als die körperliche. Diese Form der Misshandlung umfasst Handlungen, die Kinder ängstigen, überfordern oder ihnen das Gefühl der Wertlosigkeit vermitteln, wie etwa Mangel an Wärme und feindliche Ablehnung.

Kindesvernachlässigung

Kindesvernachlässigung beschreibt einen chronischen Mangelzustand eines Kindes, ausgelöst durch die vernachlässigende Person bzw. die sorgeberechtigte Person. Das Ausbleiben von Versorgungsleistungen auf materieller, emotionaler oder kognitiver Ebene (wie etwa unzureichende Ernährung oder Zuwendung) kann sich negativ auf die gesamte Entwicklung der Kinder auswirken. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Abhängigkeit sind diesbezüglich vor allem Säuglinge und jüngere Kinder gefährdet.

Kindeswohl

Für den Begriff Kindeswohl gibt es keine allgemein gültige Definition. Zur näheren Eingrenzung können nach Alle (2012) bestimmte Aspekte zur Konkretisierung des Begriffes herangezogen werden, bei denen die Berücksichtigung der kindlichen Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Dazu gehören
1. Kindgerechte Familiensituation zur Ermöglichung der Bedürfnisbefriedigung
2. Unterstützende Erziehung zu eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Person
3. Sicherstellung der Kinderrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

 

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das allen ArbeitnehmerInnen, die mehr als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, zu einem gesetzlich festgelegten Schutz vor fristgemäßen ("ordentlichen") Kündigungen des Arbeitgebers verhilft.

Patriarchat

Als Patriarchat wird eine Herrschaftsform verstanden, die durch Vorherrschaft von Männern gekennzeichnet ist. Im Zusammenhang mit der Problematik sexueller Gewalt taucht der Begriff im Kontext des Feminismus auf.

Professional Sexual Misconduct (PSM)

Unter der Begrifflichkeit PSM (Professional Sexual Misconduct) werden sexuelle Übergriffe in Therapieverhältnissen verstanden.

Resilienz

Der Begriff „Resilienz“ (engl. „resilience“ - Spannkraft, Widerstandsfähigkeit, Elastizität) bezeichnet allgemein die Fähigkeit einer Person oder eines sozialen Systems, erfolgreich mit belastenden Lebensumständen und negativen Folgen von Stress umzugehen. Gegenstück zur Resilienz ist die Vulnerabilität (Verwundbarkeit). Damit ist die Verwundbarkeit, Verletzbarkeit oder Empfindlichkeit einer Person gegenüber äußeren, ungünstigen Einflussfaktoren gemeint, die die Entwicklung ungünstig beeinflusst.

Reviktimisierung

Reviktimisierung bezeichnet das Phänomen, dass Betroffene körperlicher und sexueller Traumatisierung in Kindheit und Jugend ein erhöhtes Risiko haben, im Erwachsenenalter erneut derartige Traumata zu erfahren.

 

Schweigepflicht

Unter der beruflichen Schweigepflicht (auch Verschwiegenheitspflicht genannt) versteht man die rechtliche Verpflichtung, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertrauten Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre einer Person. Die Schweigepflicht ist strafrechtlich geregelt und gilt für Angehörige verschiedener Berufsgruppen wie Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen etc. sowie für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Gehilfinnen und Gehilfen (§ 203 StGB).
Der Bruch der Schweigepflicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies ist der Fall, wenn ein Gesetz die Weitergabe explizit erlaubt oder wenn der Betroffene ausdrücklich damit einverstanden ist und eine schriftliche Schweigepflichtentbindung bzw. Einwilligung in die Weitergabe von Informationen gibt.
Der Bruch der Schweigepflicht gegen den Willen und/oder ohne das Wissen der betroffenen Personen ist eine strafbare Handlung, die nur durch Rechtfertigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch gerechtfertigt werden kann. Wenn ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) vorliegt, wie wenn z.B. das Kindeswohl gegenwärtig gefährdet ist, besteht eine Offenbarungsbefugnis. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe kann eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn eine akute und unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen besteht (§ 8a SGB VIII).

Sexuelle Belästigung

Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen sowie unerwünschte körperliche Annäherung. Im Fokus steht immer das subjektive Empfinden der betroffenen Person.

Sexueller Missbrauch, sexuelle Misshandlung

Unter sexuellem Missbrauch versteht man die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in sexuelle Aktivitäten, die sie aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht verstehen können.
Von sexueller Misshandlung ist die Rede, wenn es zur Gewaltanwendung kommt und die Aktivitäten gegen den Willen des Kindes geschehen. Da sich körperliche Hinweise nur bei einem geringen Teil der Opfer finden lassen, ist es oft schwierig sexuellen Missbrauch festzustellen. In Fällen von sexuellem Missbrauch ist oft die Aussage des Opfers das einzige Beweismittel, mit dem sehr bewusst und vorsichtig umgegangen werden muss.

Frauenhaus
Schweinfurt

unterstützte Projekte:


gefördert durch:

und durch die Kommunen der Region Main-Rhön


Mitglied im:

FACHBERATUNGSSTELLE
bei häuslicher und sexualisierter Gewalt

Markt 31
97421 Schweinfurt

Telefon: 09721 / 18 52 33
Mail:       office@fachberatung-schweinfurt.de 

Bürozeiten:
Montag - Donnerstag 10 - 16 Uhr
Freitag 10 - 13 Uhr

Spendenkonto:
Sparkasse Schweinfurt-Haßberge
IBAN: DE68 7935 0101 0000 044370
BIC: BYLA DE M1 KSW
Spenden/Mitgliedschaft

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